0176 41630560         info@dumke-shk.de    
Kontakt   

Vertrag Hauskredit © Tumisu / PixabayNicht immer ist für eine nötige Sanierung ausreichend Eigenkapital vorhanden. Dann können mit dem KfW-Ergänzungskredit die förderfähigen Kosten günstig finanziert werden - zusätzlich zur Zuschussförderung © Tumisu / Pixabay
Vertrag Hauskredit © Tumisu / PixabayNicht immer ist für eine nötige Sanierung ausreichend Eigenkapital vorhanden. Dann können mit dem KfW-Ergänzungskredit die förderfähigen Kosten günstig finanziert werden - zusätzlich zur Zuschussförderung © Tumisu / Pixabay
Zusatzförderung erleichtert Finanzierung von Einzelmaßnahmen

KfW-Ergänzungskredit für Heizung und Sanierung

Ob neue Heizung, Dachdämmung, Fenstertausch oder Lüftungsanlage - der KfW-Ergänzungskredit im Programm "Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit 358/359" kann für alle diese Maßnahmen genutzt werden und zwar zusätzlich zur Zuschussförderung von KfW (Heizung) und BAFA (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung).

Wie hoch ist der KfW-Ergänzungskredit?
Maximal 120.000 Euro Kredit sind möglich, um Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die genaue Kredit­höhe wird auf Basis der vorliegenden Zuschusszusage ermittelt. Setzen Eigentümer mehrere Maßnahmen um und haben deshalb sowohl eine Zusage der KfW als auch eine vom BAFA, werden die förderfähigen Kosten (und damit die Kredithöhe) aus beiden Zuschüssen berück­sichtigt. 

Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Dabei wird der zugesagte Zuschuss vom Kreditbetrag abgezogen, weil eine Doppelförderung nicht zulässig ist. Wer ein Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält eine zusätzliche Zinsvergünstigung für den Förderkredit.

--> Wichtig zu wissen: Eine Aufstockung des Kreditbetrages ist nach Antragstellung nicht mehr möglich! Muss der Zuschussbetrag ebenfalls finanziert werden, dann ist das im Rahmen einer Zwischenfinanzierung möglich. Dieser Betrag muss spätestens drei Monate nach Auszahlung des Zuschusses über die Bank/Sparkasse an die KfW zurückgezahlt werden.

Diese Programmvarianten gibt es:

  1. Ergänzungskredit – Plus (358) - für private Eigentümer, die ihr Haus bzw. die Wohnung selbst bewohnen und deren Haushaltsjahreseinkommen nicht höher als 90.000 Euro ist (Einkommen­steuer­bescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung müssen vorgelegt werden!). In diesem Programm wird für den Zeitraum der ersten Zins­bindungs­frist eine zusätzliche Zinsvergünstigung gewährt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA vorliegt, die nicht älter als 12 Monate sind.
  2. Ergänzungskredit (359) - für WEGs, Unternehmen, Organisationen -->Wichtiger Hinweis für WEGs: Bei Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist eine Antragstellung nur durch die WEG möglich! Finden die Arbeiten dagegen ausschließlich am Sondereigentum eines Eigentümers statt, kann nur der jeweilige Eigentümer den Ergänzungskredit beantragen.
 

Wo kann ich den KfW-Ergänzungskredit beantragen?
Den Kreditantrag stellen Eigentümer bei ihrer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung vor Beginn der Bauarbeiten! Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum der Zu­schusszusage erfolgen.

 Übergangsregelung für die Heizungsförderung der KfW: Bis einschließlich 30. November 2024 dürfen Kreditanträge auch nachträglich gestellt werden, wenn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 erfolgt ist. Die Bauarbeiten dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits abgeschlossen sein.

Diese Nachweise brauchen Eigentümer für den Kreditantrag

  • Eigentumsnachweise durch Grundbuchauszug
  • Nachweis der Selbstnutzung durch Melde­bestätigung oder Meldebescheinigung
  • Einkommen­steuer­bescheide aller relevanten Haushalts­mitglieder (Eigentümer sowie Ehepartner/Lebenspartner/Partner in eheähnlicher Gemeinschaft) des zweiten und dritten Kalender­jahres vor Antragsstellung (für Anträge im Jahr 2024 also die Einkommensteuerbescheide aus 2022 und 2021)

Nach Abschluss der Sanierung reichen Eigentümer dann die Auszahlungsbestätigung der KfW für den Zuschuss und/oder den Festsetzungsbescheid des BAFA für den Zuschuss bei der Bank / Sparkasse ein.

 

 

 

 

 


Mit freundlicher Genehmigung von Energie-Fachberater.de
© Energie-Fachberater.de
zurück